1. Allgemeines
1.1 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung der nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Einkaufs- und/oder Zahlungsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten der Geltung der Bedingungen des Kunden im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern; sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
2. Preise, Edelmetallanlieferung, Zahlung, Übernahme des Beschaffungsrisikos und von Garantien
2.1 Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise sind freibleibend ab Werk. Sie schließen Fracht, Versicherung, Zoll und Mehrwertsteuer nicht mit ein. Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag. Nachbestellungen gelten als Neuaufträge.
2.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise ohne zusätzlichen Gewinn entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen oder Gewichtsschwankungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
2.3 Zahlungsbedingungen: innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 3 % Skonto; 30 Tage: rein Netto.
2.4 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Wechselspesen und sonstige Kosten sind vom Kunden zu tragen.
2.5 Die Übernahme des Beschaffungsrisikos sowie von Garantien bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
3. Lieferung, Gefahrübergang, Teillieferungen
Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden „ab Werk“. Ab €300,- liefern wir versandkostenfrei. Die Ware ist auf dem Transport von uns zum Kunden gegen Untergang und Transportschäden versichert. lm Falle einer Rücksendung reist die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden und ist entsprechend des Wertes zu versichern.
4. Ergänzende Regelungen für Auswahlgeschäfte
4.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Auswahlgeschäfte vorbehaltlich der in diesem Abschnitt enthaltenen Sonderregelungen.
4.2 Dem Kunden auf dessen Wunsch zur Auswahl überlassene Waren gelten als endgültig käuflich übernommen, wenn wir sie nicht innerhalb einer vereinbarten oder mangels Vereinbarung innerhalb der in den Begleitpapieren von uns angegebenen oder bei zunächst unbefristeter Auswahl innerhalb einer nachträglich von uns gesetzten angemessenen Frist zurückerhalten.
4.3 lm Falle der Warenrückgabe durch den Kunden erfolgt dies auf Kosten und auf Gefahr des Kunden.
5. Mängelrüge
Mängel sind unverzüglich nach Feststellung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Erkennbare Mängel sind uns hierbei spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen.
Der Kunde hat bei Erhalt der Ware jede Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu untersuchen. lm Schadensfall ist beim Beförderer eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Auf die Untersuchungs- und Rügepflicht nach §§ 377 ff HGB wird ausdrücklich verwiesen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührender auch künftiger Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte von uns erbrachte Warenlieferungen beglichen ist. Bei laufender Rechnung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
6.2 Wenn wir im lnteresse des Kunden als Aussteller eines Umkehr- bzw. Akzeptantenwechsels eine wechselmäßige Haftung eingehen, erlöschen unsere Rechte aus Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere lnanspruchnahme aus dem Wechsel endgültig ausgeschlossen ist.
6.3 Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr verkaufen. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Wenn der Kunde noch nicht bezahlte Eigentumsvorbehaltsware an Dritte weiterveräußert, muss er seinerseits bei Kreditgeschäften einen Eigentumsvorbehalt mit dem Abnehmer vereinbaren.
6.4 Zugriffen Dritter (Z.B. Pfändungen oder Beschlagnahme) auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Kunde unverzüglich unter Hinweis auf unsere Rechte zu widersprechen. Ferner hat er uns sofort von diesen Zugriffen schriftlich unter Überlassung der für eine lntervention erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
6.5 Bei Zahlungsverzug und sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Eigentumsvorbehalt berechtigt uns, bei Ausbleiben der vereinbarten Zahlung ohne vorherige Fristsetzung die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
6.6 Wir verpflichten uns, die uns eingeräumten Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
7. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Rechtsverhältnis beruht.
8. Erfüllungsort u. Gerichtsstand und Recht
8.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile ausschließlich unser Geschäftssitz.
8.2 Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, bei kaufmännischen Kunden für beide Teile unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Die Wahlgerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Kunden, die im lnland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben.
8.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.